Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Geltung
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1.2 Die Bedingungen finden Verwendung gegenüber
a) Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot und Umfang der Lieferung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung.
3.2 Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen.
3.3 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.4 Der vereinbarte Preis ist bei Lieferung fällig. Skonto wird nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug ist jedenfalls unzulässig, soweit ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Skontierfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht. Alle Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten.
3.5 Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.6 Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.
3.7 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
4. Lieferzeit
4.1 Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hinweise werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.4 Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
4.5 Wenn der Besteller wegen einer Verzögerung die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung ½ %, im ganzen aber höchsens5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.
5. Aufträge und Abruf
5.1 Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb 3 Monate nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Wurde eine Vertragsfirst nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss zu.
5.2 Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.
6. Gefahrübergang und Versand
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.
6.4 Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig.
7. Gewährleistung
7.1 Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.
7.2 Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge innerhalb der gesetzlichen sechsmonatigen Gewährleistungsfrist bei Entdeckung unverzüglich erfolgen.
7.3 Für Mängel von Lieferungen und Leistungen zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisen wir Gewähr in der Weise, dass wir Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu liefern.
7.4 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sie sind auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.
7.5 Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
7.6 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.7 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.
7.8 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.9 Ist die Mängelbeseitigung trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche oder wegen Fehlschlagens der Ersatzlieferung nicht möglich, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7.10 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.2 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen abgetretenen Forderungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbaren Lieferpreis als abgetreten.
8.3 Die Vereinbarung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.
8.5 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gehen bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
9. Materialbeistellungen
9.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
9.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entsprechenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
9.3 Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigesellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Versicherung trägt der Besteller.
10. Lohnbearbeitung
Bei Lohnarbeit gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
10.1 Eingesandte Teile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen und müssen maßhaltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind.
10.2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir den Besteller auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen. Ist der Besteller mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten.
10.3 Erweisen sich eingesandte Teile infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
10.4 Durch uns verursachte Fehlarbeit bei der Lohnbearbeitung wird nicht berechnet. In unseren Preisen ist kein Ausschussrisiko eingerechnet. Sollte uns die übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschuss geworden sein sollten, nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
10.5 Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden Arbeit übernehmen. Der Besteller trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der uns zu Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn, dass diese von uns vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall steht dem Besteller ein Anspruch auf kostenlose Wiederbeschaffung oder Ausbesserung der beschädigten Gegenstände durch uns oder Ersatz in Geld nach unserer Wahl zu.
10.6 Die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche auf Schadenersatz, aus welchem Rechtsgrund sie auch immer entstanden sein mögen, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren Schadens, wird ausgeschlossen.
11. Werkzeuge
11.1 Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge; dies gilt auch dann, wenn der Besteller ganz oder teilweise Werkzeugkosten bezahlt.
11.2 Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig.
12. Verletzung fremder Schutzteile
12.1 Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Muster des Bestellers zu liefern, so übernimmt der Besteller uns gegenüber der Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gelieferten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen uns in einem solchen Falle aus der Verletzung eines Schutzrechtes oder aus der Geltendmachung eines Schutzrechtes überhaupt Schäden, so hat uns der Besteller dafür Ersatz zu leisten.
13. Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers
13.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
13.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistung verpflichtet.
13.3 Ausgeschlossen sind – soweit gesetzlich zulässig – alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung; Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
14. Haftung
14.1 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach dem in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsstand, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
15. Gerichtsstand
15.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.